Steuerzuckerl für Pensionisten, wenn diese im Alter „aktiv“ sind: Zusatzeinkünfte bis zu höchstens EUR 15.000, – werden steuerfrei möglich sein! Mit Jänner 2027 wird im Einkommensteuergesetz ein neuer Aktivitätsfreibetrag eingeführt. Dieser beträgt höchstens EUR 1.250,- pro Monat. Der Freibetrag ist nur für eine klar definierte Zusatzaktivitäten begünstigt und kann nicht die Steuerlast für andere Einkünfte senken. Zusätzlich hängt der Freibetrag von der tatsächlichen Höhe des Zusatzerwerbs ab – wer z.B. zusätzlich zur Pension noch ein monatliches Gehalt für eine Teilzeitbeschäftigung in Höhe von EUR 600,- erhält, der kann den monatlichen Maximalbetrag auch nicht ausschöpfen. Durch diesen Freibetrag werden die Zusatzeinkünfte bis zur vorhin erwähnten Obergränze eines Pensionisten lohnsteuerfrei bzw. einkommensteuerfrei gestellt. Wenn diese Zusatzeinkünfte im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden, kann der Freibetrag bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. In allen anderen Fällen (also bei betrieblichen Zusatzeinkünften oder wenn nicht bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt), kann der Freibetrag auch im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden. Wichtig: der Aktivitätsfreibetrag steht nur auf Antrag zu. Die Steuererklärungsformulare werden daher ab 2027 angepasst und es werden einige zusätzliche Informationen im Rahmen der Antragstellung abgefragt werden. Aber nun zu den Voraussetzungen: - Es muss das in Österreich geltende gesetzliche Regel-Pensionsalter erreicht werden: Für Männer liegt das beim 65. Lebensjahr, für Frauen war das bis vor kurzem beim 60. Lebensjahr und wird gerade in einer Übergangsphase erhöht und letzlich in ein paar Jahren beim 65. Lebensjahr erreichen.
- Der Steuerpflichtige muss einen Anspruch auf eine Alterspension haben. Aber eben nur einen Anspruch!
- Neben diesen zwei Grundvoraussetzungen wird nun in zwei Fallgruppen unterschieden: Einserseits die größere Gruppe, die auch einen Antrag auf Pensionsauszahlung stellt – das sind die sog. „Zuverdiener“ und andererseits die wesentlich seltener anzutreffende Gruppe, welche sich für ein längeres Arbeiten entscheidet und noch keinen Pensionsauszahlungsantrag stellt, sondern weiter im aktiven Berufsleben bleibt – das sind die sog. „Aufschieber“. Während für die Aufschieber keine weitere Voraussetzung für den Freibetrag vorliegen muss, müssen die Zuverdiener eine wichtige zusätzliche Hürde nehmen: Im Zeitpunkt des Pensionsantrittes (und nur dieser Zeitpunkt ist entscheidend) muss eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erworben worden sein (entweder durch Beitragszahlungen oder auch sog. Ersatzzeiten durch Nachkauf, Kindererziehungszeiten, Präsenzdienst oder aus einem anderen Grund). Für Männer müssen das zumindest 480 Versicherungsmonate sein – für Frauen derzeit mindestens 408 Monate.
Liegen nun die Voraussetzungen vor und wird im Alter nun auch noch eine „Aktivität“ festgestellt, dann können Einkünfte aus aktiven Erwerbstätigkeiten mit dem Freibetrag steuerfrei gestellt werden. Nicht alle Zusatzeinkünfte zählen zu diesen begünstigten Einkünften: Wer z.B. neben dem Pensionsbezug noch Einkünfte aus Vermietung lukriert, der profitiert nicht, weil hier keine aktiven Zusatzeinkünfte vorliegen. Wer hingegen trotz Pensionierung weiterhin beim bisherigen Dienstgeber arbeitet oder neben der Pension irgendwann eine betriebliche Tätigkeit beginnt oder z.B. auch weiterhin als GmbH-Geschäftsführer aktiv tätig wird, für den wird der Freibetrag spürbar werden. So können jährlich maximal EUR 15.000,- an Aktiveinkommen völlig ohne Steuerbelastung dazu verdient werden. Eine tolle Gelegenheit auf „Taschengeld“ für Pensionisten.
Auch die Pensionsversicherungsbeiträge für diese aktiven Senioren werden abgesenkt. Für die Arbeitgeber ist derzeit leider keine Absenkung von Lohnnebenkosten geplant ist. |