Steuern sparen zum Jahresende 2024

Gewinnfreibetrag

Natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften steht der Gewinnfreibetrag zu. Dieser gliedert sich bis zu einem Gewinn von EUR 33.000,00 in einen Grundfreibetrag von 15 % des Gewinnes (max. EUR 4.950,00) ohne, dass Investitionen getätigt werden müssen und einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Dieser steht bei Gewinnen zwischen EUR 33.000,00 und EUR 583.000,00 gestaffelt (zwischen 13 % und 4,5 % des Gewinnes) zu. Dieser investitionsbedingte Gewinnfreibetrag setzt aber die Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern oder bestimmten Wertpapieren mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren voraus. Gewinne aus Betriebsveräußerungen, bestimmten Kapitaleinkünften und Grundstückveräußerungen müssen bei der Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag jedoch Außeracht gelassen werden.

Wichtig ist, dass diese Investitionen während des Jahres 2024 erfolgen bzw. noch vor dem 31. Dezember 2024 getätigt werden!

Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag steht natürlichen als auch juristischen Personen mit betrieblichen Einkünften zu – somit auch Kapitalgesellschaften. Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beansprucht werden, wenn die Nutzungsdauer mindestens 4 Jahre beträgt. Für Investitionen betreffend die Ökologisierung (z.B. Wärmepumpen (nicht jedoch für Anlagen, die fossile Energieträger nutzen wie Ölheizung usw.), PV-Anlagen, Fernwärmeeinrichtungen oder Elektrofahrzeuge) steht der Investitionsfreibetrag mit 15 % zu. Er steht pro Jahr und Betrieb bis zu einer maximalen Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von EUR 1.000.000,00 zu. Wird für ein Wirtschaftsgut der Investitionsfreibetrag geltend gemacht, ist es für den Gewinnfreibetrag ausgeschlossen.

Es ist jedoch zu prüfen, welche der beiden Steuerbegünstigungen (Gewinnfreibetrag oder Investitionsfreibetrag) im einzelnen Fall besser ist, wenn die Möglichkeit für beide besteht.

Spenden, Katastrophen

Spenden sind bis maximal 10 % des Gewinnes steuerlich abzugsfähig, sofern diese an Universitäten, Museen, Feuerwehren oder an Vereine und Einrichtungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, wenn sie in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind, geleistet werden. Seit 2023 sind auch Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorganisationen spendenbegünstigt. Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser, Vermurungs- oder Sturmschäden sind als Betriebsausgabe abzugsfähig).