Eckpunkte der Mitarbeiterprämie 2025
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Mitarbeiterprämie 2025 In den vergangenen Jahren sorgten die Corona-Prämie, die Teuerungsprämie, die Mitarbeiterprämie 2024 und die Mitarbeiterbeteiligungen für Unsicherheiten. Auch für das Jahr 2025 gab es keine Erleichterung. So unterscheidet sich die Mitarbeiterprämie 2025 wieder von den bisherigen Varianten. Folgend sollen die Unterschiede zwischen den Mitarbeiterprämien 2024 und 2025 sowie den Mitarbeiterbeteiligungen im Vergleich dargestellt werden. Was ist neu … Zentral ist, dass die Mitarbeiterprämie 2025 nicht mehr
(z.B. wie die Mitarbeiterprämie 2024) von allen Abgaben befreit ist,
sondern nur noch von der Lohnsteuer. Das heißt im Falle einer
Auszahlung fallen Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) und Sozialversicherungsbeiträge an. Weiters
hat sich die Höhe verändert, im Jahr 2024 konnten noch 3.000 EUR abgabenfrei
ausbezahlt werden, im Jahr 2025 hat sich dieser Betrag auf 1.000 EUR
steuerfrei (= nicht abgabenfrei) reduziert. Während die Mitarbeiterprämie 2024 noch
kollektivvertraglich geregelt sein musste, um abgabenfrei zu
bleiben, braucht es diese Voraussetzung seit 2025 nicht
mehr. Was gilt weiterhin … Wie im Jahr 2024 kann die Prämie 2025 unabhängig
von Gruppenmerkmalen auch einzelnen Arbeitnehmern ausbezahlt werden –
zum Beispiel Schlüsselkräften. Wichtig ist nur, dass die Auswahl betrieblich
begründet und sachlich gerechtfertigt ist. Die Prämie kann nach wie vor entweder als Einmalbetrag
(1.000 EUR) oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden (z.B. 2 x 500 EUR). Wie in
den Vorjahren gilt die Frist, dass Prämienzahlungen bis Mitte Februar des
Folgejahres noch dem Vorjahr zugeordnet werden können. Gemeinsam ist allen Prämienarten, ihr Sondercharakter. Es
muss sichergestellt sein, dass die Zahlungen keine regulären
Entgeltbestandteile ersetzen, bereits bestehende Vereinbarungen über Boni
oder Leistungsprämien können nicht einfach als steuerfreie Prämien umgewidmet
werden. Eine Ausnahme galt nur für das Jahr 2024, hier gab es die Möglichkeit
in bestimmten Fällen einen Teil der Kollektivvertragserhöhung in eine Prämie
umzuwandeln. Für 2025 gilt das nicht. Gehaltserhöhungen bleiben
steuerpflichtig. Mitarbeiterbeteiligung ≠ Mitarbeiterprämie Mitarbeiterprämien müssen von Mitarbeiterbeteiligungen
unterschieden werden. Mitarbeiterbeteiligungen stellen ein dauerhaftes
Instrument dar, um Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Dies ist
unabhängig von einem Gesellschaftsverhältnis möglich, vorausgesetzt es
besteht ein aufrechtes Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer. Der
höchstmögliche steuerfreie Auszahlungsbetrag beläuft sich auf 3.000 EUR
jährlich. Arbeitgeber können im Gegensatz zu den Mitarbeiterprämien, im
Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungen, ihre Arbeitnehmer nicht einzeln
begünstigen. Es sind Gruppenmerkmale (z.B. alle in einer Abteilung)
festzulegen nach denen Auszahlungen steuerfrei gewährt werden dürfen.
Allerdings kann die Verteilung innerhalb einer Gruppe nach objektiven
Merkmalen gestaffelt sein (z.B. nach Betriebszugehörigkeit). Zu beachten ist,
dass die Summe der ausbezahlten Gewinnbeteiligung immer durch den
Unternehmenserfolg gedeckt sein muss. In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass bei
gleichzeitiger Gewährung von Mitarbeiterbeteiligung und Mitarbeiterprämie der
gemeinsame steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 EUR
pro Jahr nicht überschritten werden darf. Eine Kombination beider Maßnahmen
mit jeweils voller Ausschöpfung – also insgesamt 4.000 EUR – wäre somit nicht
steuerfrei möglich. Mitarbeiterbegünstigungen in der Übersicht
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