Eckpunkte der Mitarbeiterprämie 2025

Mitarbeiterprämie 2025

In den vergangenen Jahren sorgten die Corona-Prämie, die Teuerungsprämie, die Mitarbeiterprämie 2024 und die Mitarbeiterbeteiligungen für Unsicherheiten. Auch für das Jahr 2025 gab es keine Erleichterung. So unterscheidet sich die Mitarbeiterprämie 2025 wieder von den bisherigen Varianten. Folgend sollen die Unterschiede zwischen den Mitarbeiterprämien 2024 und 2025 sowie den Mitarbeiterbeteiligungen im Vergleich dargestellt werden.

Was ist neu …

Zentral ist, dass die Mitarbeiterprämie 2025 nicht mehr (z.B. wie die Mitarbeiterprämie 2024) von allen Abgaben befreit ist, sondern nur noch von der Lohnsteuer. Das heißt im Falle einer Auszahlung fallen Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) und Sozialversicherungsbeiträge an. Weiters hat sich die Höhe verändert, im Jahr 2024 konnten noch 3.000 EUR abgabenfrei ausbezahlt werden, im Jahr 2025 hat sich dieser Betrag auf 1.000 EUR steuerfrei (= nicht abgabenfrei) reduziert.

Während die Mitarbeiterprämie 2024 noch kollektivvertraglich geregelt sein musste, um abgabenfrei zu bleiben, braucht es diese Voraussetzung seit 2025 nicht mehr.

Was gilt weiterhin …

Wie im Jahr 2024 kann die Prämie 2025 unabhängig von Gruppenmerkmalen auch einzelnen Arbeitnehmern ausbezahlt werden – zum Beispiel Schlüsselkräften. Wichtig ist nur, dass die Auswahl betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt ist.

Die Prämie kann nach wie vor entweder als Einmalbetrag (1.000 EUR) oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden (z.B. 2 x 500 EUR). Wie in den Vorjahren gilt die Frist, dass Prämienzahlungen bis Mitte Februar des Folgejahres noch dem Vorjahr zugeordnet werden können.

Gemeinsam ist allen Prämienarten, ihr Sondercharakter. Es muss sichergestellt sein, dass die Zahlungen keine regulären Entgeltbestandteile ersetzen, bereits bestehende Vereinbarungen über Boni oder Leistungsprämien können nicht einfach als steuerfreie Prämien umgewidmet werden. Eine Ausnahme galt nur für das Jahr 2024, hier gab es die Möglichkeit in bestimmten Fällen einen Teil der Kollektivvertragserhöhung in eine Prämie umzuwandeln.  Für 2025 gilt das nicht. Gehaltserhöhungen bleiben steuerpflichtig.

Mitarbeiterbeteiligung ≠ Mitarbeiterprämie

Mitarbeiterprämien müssen von Mitarbeiterbeteiligungen unterschieden werden. Mitarbeiterbeteiligungen stellen ein dauerhaftes Instrument dar, um Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Dies ist unabhängig von einem Gesellschaftsverhältnis möglich, vorausgesetzt es besteht ein aufrechtes Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer. Der höchstmögliche steuerfreie Auszahlungsbetrag beläuft sich auf 3.000 EUR jährlich. Arbeitgeber können im Gegensatz zu den Mitarbeiterprämien, im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungen, ihre Arbeitnehmer nicht einzeln begünstigen. Es sind Gruppenmerkmale (z.B. alle in einer Abteilung) festzulegen nach denen Auszahlungen steuerfrei gewährt werden dürfen. Allerdings kann die Verteilung innerhalb einer Gruppe nach objektiven Merkmalen gestaffelt sein (z.B. nach Betriebszugehörigkeit). Zu beachten ist, dass die Summe der ausbezahlten Gewinnbeteiligung immer durch den Unternehmenserfolg gedeckt sein muss.

In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass bei gleichzeitiger Gewährung von Mitarbeiterbeteiligung und Mitarbeiterprämie der gemeinsame steuerfreie Höchstbetrag von 3.000EUR pro Jahr nicht überschritten werden darf. Eine Kombination beider Maßnahmen mit jeweils voller Ausschöpfung – also insgesamt 4.000 EUR – wäre somit nicht steuerfrei möglich.

Mitarbeiterbegünstigungen in der Übersicht

 

Mitarbeiterprämie 2024

Mitarbeiterprämie 2025

Mitarbeiterbeteiligung

Höhe

3.000 EUR

1.000 EUR

3.000 EUR

Befreiung gilt für…

LSt, KommSt, DB, DZ, SV-Beiträge

LSt

LSt

Individuelle Gewährung möglich?

Ja

Ja, mit betrieblicher Begründung und sachlicher Rechtfertigung.

Nein, es müssen nach objektiven Kriterien begünstigte Gruppen gebildet werden.

Kollektivvertragliche Ermächtigung notwendig?

Ja

Nein

Nein

Sondercharakter erforderlich?

Ja

Ja

Ja

Deckelung mit Unternehmenserfolg erforderlich?

Nein

Nein

Alle gewährten Beteiligungen müssen im Vorjahresergebnis gedeckt sein (EBIT).

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