Geringfügiger Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit ab 2026 NEU

Ab 2026 wird die Kombination von Arbeitslosengeldbezug und geringfügiger Beschäftigung – mit klaren Ausnahmen – nicht mehr zulässig sein.

Anbei zeigen wir einen Überblick hierzu auf:

  1. Neuregelung für geringfügig Beschäftigte mit AMS-Leistungsbezug

Für Betriebe bedeutet die Gesetzesänderung, dass geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von Personen mit Arbeitslosengeld – oder Notstandshilfebezug – wenn kein Ausnahmefall vorliegt – spätestens bis zum 31. Jänner 2026 beendet werden müssen.

Wird das Dienstverhältnis nicht zeitgerecht beendet, führt dies für die betroffenen Personen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 zum Verlust des AMS-Leistungsanspruch. Dies kann zu erheblichen finanziellen Risiken für die Betroffenen führen. Deswegen sind rechtzeitige Gespräche mit den betroffenen Mitarbeitern zu führen.

  1. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle

Die Neuregelung enthält vier Ausnahmen, in denen eine geringfügige Beschäftigung weiter möglich ist:

Ab 2026 wird die Kombination von Arbeitslosengeldbezug und geringfügiger Beschäftigung – mit klaren Ausnahmen – nicht mehr zulässig sein.

Anbei zeigen wir einen Überblick hierzu auf:

1. Neuregelung für geringfügig Beschäftigte mit AMS-Leistungsbezug

Für Betriebe bedeutet die Gesetzesänderung, dass geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von Personen mit Arbeitslosengeld – oder Notstandshilfebezug – wenn kein Ausnahmefall vorliegt – spätestens bis zum 31. Jänner 2026 beendet werden müssen.

Wird das Dienstverhältnis nicht zeitgerecht beendet, führt dies für die betroffenen Personen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 zum Verlust des AMS-Leistungsanspruch. Dies kann zu erheblichen finanziellen Risiken für die Betroffenen führen. Deswegen sind rechtzeitige Gespräche mit den betroffenen Mitarbeitern zu führen.

2. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle

Die Neuregelung enthält vier Ausnahmen, in denen eine geringfügige Beschäftigung weiter möglich ist:

  1. Vorbeschäftigung:
    Personen, die mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geringfügig zusätzlich zu einer vollversicherten Beschäftigung gearbeitet haben, dürfen diese Tätigkeit weiterführen.
  2. Langzeitarbeitslose (einmalig befristet):
    Ein einmaliger geringfügiger Zuverdienst ist für 26 Wochen erlaubt.
  3. Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit Behinderung ab 50 %:
    Diese Personen dürfen eine geringfügige Beschäftigung zeitlich unbegrenzt ausüben.
  4. Personen nach längerer Krankheit:
    Wer mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen hat, darf einmalig für 26 Wochen geringfügig arbeiten.

Für die Ausnahmefälle 2 und 4 gilt eine Übergangsfrist:
Die geringfügige Beschäftigung muss bis spätestens 1. Juli 2026 beendet werden, um weiterhin AMS-Leistungen beziehen zu können.

Für die Ausnahmefälle 1 und 3 bestehen keine zeitlichen Einschränkungen.

3. Auswirkungen für Unternehmen

Die Neuregelung kann arbeitsrechtlich und organisatorisch neue Herausforderungen mit sich bringen. Der Gesetzgeber geht aber – vor dem Hintergrund des Arbeits- und Fachkräftemangels – von positiven Effekten für den Arbeitsmarkt aus.

Wir empfehlen jetzt zu prüfen welche MitarbeiterInnen davon betroffen sind und welche Potenziale vorhanden sind, um den Personalbedarf anders zu decken.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 01.01.2026 | AMS

 

 

 

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