Geringfügiger Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit ab 2026 NEU
Ab 2026 wird die Kombination von Arbeitslosengeldbezug und geringfügiger Beschäftigung – mit klaren Ausnahmen – nicht mehr zulässig sein.
Anbei zeigen wir einen Überblick hierzu auf:
- Neuregelung für geringfügig Beschäftigte mit AMS-Leistungsbezug
Für Betriebe bedeutet die Gesetzesänderung, dass geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von Personen mit Arbeitslosengeld – oder Notstandshilfebezug – wenn kein Ausnahmefall vorliegt – spätestens bis zum 31. Jänner 2026 beendet werden müssen.
Wird das Dienstverhältnis nicht zeitgerecht beendet, führt dies für die betroffenen Personen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 zum Verlust des AMS-Leistungsanspruch. Dies kann zu erheblichen finanziellen Risiken für die Betroffenen führen. Deswegen sind rechtzeitige Gespräche mit den betroffenen Mitarbeitern zu führen.
- Gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle
Die Neuregelung enthält vier Ausnahmen, in denen eine geringfügige Beschäftigung weiter möglich ist:
Ab 2026 wird die Kombination von Arbeitslosengeldbezug und geringfügiger Beschäftigung – mit klaren Ausnahmen – nicht mehr zulässig sein. Anbei zeigen wir einen Überblick hierzu auf: 1. Neuregelung für geringfügig Beschäftigte mit AMS-Leistungsbezug Für Betriebe bedeutet die Gesetzesänderung, dass geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von Personen mit Arbeitslosengeld – oder Notstandshilfebezug – wenn kein Ausnahmefall vorliegt – spätestens bis zum 31. Jänner 2026 beendet werden müssen. Wird das Dienstverhältnis nicht zeitgerecht beendet, führt dies für die betroffenen Personen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 zum Verlust des AMS-Leistungsanspruch. Dies kann zu erheblichen finanziellen Risiken für die Betroffenen führen. Deswegen sind rechtzeitige Gespräche mit den betroffenen Mitarbeitern zu führen. 2. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle Die Neuregelung enthält vier Ausnahmen, in denen eine geringfügige Beschäftigung weiter möglich ist:
Für die Ausnahmefälle 2 und 4 gilt eine Übergangsfrist: Für die Ausnahmefälle 1 und 3 bestehen keine zeitlichen Einschränkungen. 3. Auswirkungen für Unternehmen Die Neuregelung kann arbeitsrechtlich und organisatorisch neue Herausforderungen mit sich bringen. Der Gesetzgeber geht aber – vor dem Hintergrund des Arbeits- und Fachkräftemangels – von positiven Effekten für den Arbeitsmarkt aus. Wir empfehlen jetzt zu prüfen welche MitarbeiterInnen davon betroffen sind und welche Potenziale vorhanden sind, um den Personalbedarf anders zu decken. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 01.01.2026 | AMS
|