Erhöhung des Investitionsfreibetrages
Mit Veröffentlichung vom 3. November 2025 wurde die Erhöhung des bestehenden Investitionsfreibetrags umgesetzt.
Der Investitionsfreibetrag i. S. d. § 11 EStG ist eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe, die in Abhängigkeit der Art der Investition entweder 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. bei Anschaffungen im Bereich der Ökologisierung 15 % beträgt. Der IFB kann dabei aber höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von EUR 1 Mio. im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Das Gesetz beinhaltet auch einen Katalog von diversen Wirtschaftsgütern für deren Anschaffung generell kein IFB geltend gemacht werden kann.
Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen, soll ein höherer Investitionsfreibetrag zur Anwendung kommen:
- 20% (statt bislang 10 %)
- 22% (statt bislang 15 %) bei Anschaffungen/Herstellungen im Bereich Ökologisierung
Wird die Anschaffung bzw. Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der IFB für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird. Umfasst das Wirtschaftsjahr nicht begünstigte Zeiträume ist der Höchstbetrag zu aliquotieren. Soweit die auf November und Dezember 2025 entfallenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den anteiligen Höchstbetrag überschreiten, können diese für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages wahlweise den vorhergehenden Monaten des Wirtschaftsjahres oder den Monaten Jänner bis Dezember 2026 zugerechnet werden.